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Satzung

Heimatverein Großhansdorf-Schmalenbeck e.V.

Satzung

§ 1  Name

Der Verein führt den Namen »Heimatverein Großhansdorf-Schmalenbeck e.V.« Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahrensburg unter Nr. 82 vom 16.Juni 1949 eingetragen.

 

§ 2  Zweck

(1) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des heimatkundlichen, kulturellen und kommunalen Lebens in der Gemeinde. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Der Verein ist Herausgeber der Heimatschrift »Der Waldreiter«. Diese ist das offizielle Organ des Vereins.

 

§ 3  Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins mitzutragen. Der Antrag zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(2) Wenn ein Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann der Vorstand auf Ausschluss aus dem Verein erkennen. Das gleiche gilt für ein Mitglied, das nach Ablauf des Geschäftsjahres und nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten seinen Mitgliedsbeitrag zahlt. Der Jahresbeitrag ist fällig bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres.

(3) Die Beschlussfassung des Vorstandes über Ablehnung des Aufnahmeantrages oder über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf einer Zweidrittelmehrheit. In beiden Fällen ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(4) Für korporative Mitglieder (juristische Personen) gilt eine gesonderte Beitragsregelung. Der Beitrag wird nach Selbsteinschätzung des Mitgliedes in Abstimmung mit dem Vorstand festgesetzt.

(5) Der Austritt aus dem Verein kann unter Innehaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.

 

§ 4  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5  Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen, wenn aus der Versammlung nicht widersprochen wird. Falls wegen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes eine Nachwahl erforderlich ist, so gilt diese nur für die restliche laufende Amtszeit des Gesamtvorstandes.

(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und mindestens 4 Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer kann durch die Mitgliederversammlung erhöht werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand kann besondere Vertreter mit festumrissenem Aufgabenbereich und Zeichnungsbefugnis bestimmen.

(5) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des Vereinsrechtes sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, entweder gemeinsam oder einzeln in Verbindung mit dem Schriftführer oder dem Kassenführer.

§ 6  Mitgliederversammlung

(1) Bis zum 31. März eines jeden Jahres findet die Mitgliederversammlung statt. Die Ladung mit Tagesordnung muss mindestens 10 Tage vorher im »Waldreiter« veröffentlicht oder durch besonderes Schreiben an die Mitglieder bekanntgegeben werden.

(2) Auf der Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht über seine Tätigkeit und die Haushalts- und Kassenführung des Vereins. Die Mitgliederversammlung erteilt ggfs. Entlastung und nimmt die erforderlichen Wahlen vor. Sie entscheidet über Änderungen der Mitgliedsbeiträge. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Korporative Mitglieder haben bei Abstimmungen das gleiche Stimmrecht wie ordentliche Mitglieder, d.h. je eine Stimme.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können abgehalten werden entweder auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes oder Grundes schriftlich einen diesbezüglichen Antrag beim Vorstand stellt.

(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit nach dieser Satzung nicht andere Mehrheiten erforderlich sind.

 

§ 7  Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, von denen alljährlich einer ausscheidet. Sie haben die Kasse zu prüfen und der folgenden Mitgliederversammlung Bericht zu geben.

 

§ 8  Protokolle

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind in eine Protokollakte aufzunehmen und vom Schriftführer und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§9  Auflösung

(1) Über die freiwillige Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung  (§6) mit der Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Der Antrag muss auf der veröffentlichten Tagesordnung gestanden haben.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Großhansdorf ausschließlich für kulturelle Aufgaben zur Verfügung gestellt.

 

§ 10

Diese Satzung wurde auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen 18.3.1989/10.3.1990 beschlossen. Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft.

 

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